Aktuelles - Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik

Begriffserklärung:Brailleschrift, digital barrierefrei?
Braille – Punkt für Punkt digital erfassbar im Web 4.0

veröffentlicht am 04.01.2021

„Nicht viele werden beim 4. Januar als Welttag der Begriffserklärung:Brailleschrift an „Internet“ denken“, meint Michael Wahl, Leiter der Überwachungsstelle des Bundes für Begriffserklärung:Barrierefreiheit von Informationstechnik (BFIT-Bund).

Brailleschrift, digital barrierefrei Brailleschrift, digital barrierefrei

Dabei öffnen die tastbaren Punkte seit knapp 200 Jahren für Nichtsehende und hochgradig im Sehen beeinträchtigte Menschen der Zugang zu schriftlichen Informationen.
In einer Zeit ohne Internet war die Begriffserklärung:Brailleschrift die einzige Möglichkeit Nichtsehender zur Informationsteilhabe. Die Etablierung von Braille ermöglichte sowohl den Zugang zu Lesen und Schreiben als auch zu qualifizierter Ausbildung und Bildung sowie die Verwirklichung gesellschaftlicher Teilhabe.

Heute stehen Blinden mit den technologischen Entwicklungen, die in den vergangen Jahren stattgefunden haben, die verschiedensten Informationszugänge zur Verfügung“, so Michael Wahl. Diese unterschiedlichen Informationszugänge können kombiniert effizient genutzt werden. Der Papierausdruck (in Braille- oder adaptierter Schwarzschrift) oder der digitalen Text, der mit Hilfe von Begriffserklärung:Braillezeile oder einer Vergrößerungssoftware lesbar wird, kann in Verbindung mit der Sprachausgabe umfassende und auch erfassbare Informationsvermittlung gewährleisten.
Michael Wahl ist der Auffassung, dass „Gesetzestexte oder mathematische Formeln vorgelesen zu bekommen, schon eine gewisse Herausforderung an das Erinnerungsvermögen darstellt“. Hingegen lassen sich diese Texte mit Begriffserklärung:Braillezeile, einem speziellen Computerausgabegerät, das Zeichen in Blindenschrift übersetzt, „im wahrsten Sinne des Wortes begreifen“.
Damit diese assistiven Technologien aber funktionieren, müssen Webseiten beispielsweise so gestaltet und aufgebaut sein, dass sich Informationen wie Elementtypen oder Darstellungsattribute auslesen lassen. Gleichzeitig müssen alternative Eingabeformen möglich sein. Dies sind nur zwei Aspekte von digitaler Begriffserklärung:Barrierefreiheit.
Die Verpflichtung für die Betreiber von Webseiten öffentlicher Stellen, den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang zu ihren Websites, inklusive Begriffserklärung:Intranet und Downloads nachzukommen, ist auch in Hinblick auf die assistiven Technologien wesentlich.
Die EU-Richtlinie 2016/2102 (über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen) sichert somit den barrierefreien Zugang zu Kommunikation und Information auf Websites.
„Die Begriffserklärung:Brailleschrift war einer der ersten Schritte, Barrieren abzubauen. Mit der Begriffserklärung:Barrierefreiheit von Websites und Apps geht die Begriffserklärung:Brailleschrift auch Web 4.0.“ meint der Leiter BFIT-Bund, Michael Wahl.