Berichten
Zu den zentralen Aufgaben der BFIT-Bund gehören die Berichtspflichten nach § 12c Absatz 1 und 2 Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BGG).
§ 12c Absatz 1 BGG legt die Berichtspflichten der öffentlichen Stellen des Bundes gegenüber der BFIT-Bund fest (die Legaldefinition "Öffentlicher Stellen" findet sich in § 12 BGG). Demnach müssen die obersten Bundesbehörden alle drei Jahre - erstmals zum 30. Juni 2021 - über den Stand der Barrierefreiheit ihrer digitalen Angebote berichten.
Als digitale Angebote gelten
- Webauftritte und mobile Anwendungen - einschließlich der Intranetangebote - der obersten Bundesbehörden,
- elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe (die Legaldefinition dieser Begriffe findet sich in § 2a BITV 2.0).
Zu den weiteren Berichtspflichten öffentlicher Stellen des Bundes gegenüber der BFIT-Bund gehört es, Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren in ihrer Informations- und Kommunikationstechnik zu erstellen.
§ 12c Absatz 2 BGG betrifft die Berichtspflicht des Bundes und der Länder gegenüber der EU-Kommission im Rahmen der Umsetzung der RICHTLINIE (EU) 2016/2102. Die Länder erstatten der BFIT-Bund alle drei Jahre - erstmals zum 30. Juni 2021 - Bericht über den Stand der Umsetzung hinsichtlich der Barrierefreiheit ihrer digitalen Angebote.
Dies betrifft
- die Webauftritte der öffentlichen Stellen der Länder und
- die mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen der Länder.
Für die Berichtspflicht nach § 12c Absatz 2 BGG entwickelte die BFIT-Bund für die öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder ein elektronisches Werkzeug zur Erfassung der eigenen Prüfungsergebnisse. Dieses findet für den ersten Überwachungszeitraum für den Bericht an die EU-Kommission (BGG §12c Absatz 2) Anwendung.
Das Werkzeug soll gewährleisten, dass die Berichte den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 6 der RICHTLINIE (EU) 2016/2102 genügen.