Online Konferenz M-Enabling Forum D A C H
Pressemitteilung 7. Oktober 2021
Das M-Enabling Forum D·A·CH bot am 7. Oktober 2021 als Online-Konferenz eine besondere Plattform für Fachleute der Barrierefreiheit, sich in Hinblick auf digitale Barrierefreiheit und assistive Technologien sowie Dienstleistungen im Kommunikationsbereich zu informieren und auszutauschen. Das Thema war im Schwerpunkt auf die Vertreter*innen aus dem Bereich der Wirtschaftsunternehmen ausgerichtet.
Der M-Enabling Gipfel ist als „Forum D A CH“ für die deutschsprachigen Länder Deutschland (D), Österreich (A) und Schweiz (CH) konzipiert.
Angesichts über einer Milliarde Menschen, die bereits jetzt weltweit mit Beeinträchtigungen leben und deren Zahl altersbedingt täglich steigt, ist die Barrierefreiheit von Informations- und Kommunikationstechnologie gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention zu fördern und zu erleichtern.
Darüber hinaus stellt die digitale Barrierefreiheit als Zugang zu einer wachsenden Nutzer*innengruppe in Zeiten der digitalen Transformation einen zentralen wirtschaftlichen Innovationsfaktor dar.
Somit stellt der Leiter der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik, Michael Wahl, mit seiner Keynote folgerichtig die Frage auf, ob "Digitale Barrierefreiheit als Schlüsseltechnologie der Zukunft" angesehen werden kann und muss.
Unter folgendem Link:
https://www.youtube.com/watch?v=2M35gfCCXdY
findet sich eine Aufzeichnung des M-Enabling Forums D·A·CH mit Gebärdensprachdolmetschung.
Begriffserklärung:EN 301549 in deutscher Sprache auf www.bfit-bund.de mit berechtigtem Interesse erhältlich
Pressemitteilung 17. März 2021
Mit der EN 301 549 „Anforderungen an die Begriffserklärung:Barrierefreiheit von IKT-Produkten und -Diensten" wird Begriffserklärung:Barrierefreiheit erstmals als in der Europäischen Union verpflichtendes Kriterium für Ausschreibungen öffentlicher Institutionen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) festgelegt. Diese Normierung beschreibt die funktionalen Merkmale der Begriffserklärung:Barrierefreiheit von IKT Produkten und Dienstleistungen und setzt damit Standards, die Organisationen des öffentlichen Sektors bei der Ausschreibung und Beschaffung zu beachten haben. Diese Standards beziehen sich auf eine große Anzahl von Produkten der digitalen Kommunikation aber vor allem auch auf Dienste und Dienstleistungen auf Webauftritten oder Apps (mobilen Anwendungen).
Das Ziel der Begriffserklärung:Barrierefreiheit im Sinn der EN 301 549 ist, dass Menschen mit ihren verschiedenen Fähigkeiten unabhängig davon, welches Gerät oder welche Software sie in welchem Umfeld nutzen, gleichberechtigten Zugang zu den Informationen, Diensten und Angeboten haben, die elektronisch bereitgestellt werden.
Neben den Nutzern profitieren ebenfalls die Anbieter und Hersteller von IKT-Produkten und –Diensten von dem nun europaweit geltenden Standard, den die EN 301 549 zur Beschaffung barrierefreier Informations- und Kommunikationstechnik setzt. Als Regelwerk zur Harmonisierung des europäischen Vergaberechts wurde sie 2014 in englischer Sprache veröffentlicht. Die Übersetzung in die Nationalsprachen obliegt den Nationalen Normungsgremien (in DEU dem DIN). Zu beachten ist auch, dass Normen grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sind und in Deutschland in der Regel kostenpflichtig beim Beuth-Verlag erworben werden können.
Im Sinne einer breiten Zugänglichkeit der DIN EN 301 549 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) daher darauf hingewirkt, dass die Überwachungsstelle des Bundes für Begriffserklärung:Barrierefreiheit von Informationstechnik (BFIT-Bund) Nutzern mit einem berechtigten Interesse die DIN EN 301 549 als zentrale europäische Norm der digitalen Begriffserklärung:Barrierefreiheit auf ihrer Website in deutscher Sprache zur Verfügung stellen kann. Dazu hat das BMAS mit dem DIN eine Lizenzvereinbarung getroffen.
Nach einer erfolgreichen Registrierung, für die das berechtigte Interesse an der DIN EN 301 549 dargelegt werden muss, können sich Nutzer in dem geschützten Bereich der BFIT-Bund einloggen und unter Bestätigung spezieller Nutzungsbedingungen der urheberrechtlich geschützten Werke die DIN EN 301 549 in der aktuell in deutscher Sprache vorliegenden Fassung zur freien Leseberechtigung nutzen.
Den Grad der Alphabetisierung auch digital erhöhen
Pressemitteilung Januar 2021
Zum Tag der Alphabetisierung startet die Tandem-Beratung Begriffserklärung:Leichte Sprache
Die Überwachungsstelle des Bundes für Begriffserklärung:Barrierefreiheit von Informationstechnik (BFIT-Bund) bietet mit der Tandem-Beratung für Begriffserklärung:Leichte Sprache Hilfestellung zur barrierefreien Gestaltung in modernen Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT).
„Leichte Sprache ist Bestandteil zeitgemäßer und barrierefreier Kommunikation und für viele Menschen der Schlüssel zu Information und Kommunikation“ erklärt Michael Wahl, Leiter BFIT-Bund. In Deutschland sind Träger öffentlicher Gewalt nach § 11 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) verpflichtet, Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitzustellen, wobei die näheren Einzelheiten zur Umsetzung in der Begriffserklärung:Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung(BITV 2.0) geregelt sind.
Unter Leichter Sprache versteht man eine spezielle Form von deutscher Sprache, die mit ihren Regeln eine leichte Verständlichkeit erreichen will. Die Begriffserklärung:Leichte Sprache soll Personen mit Lernschwierigkeiten oder kognitiven Einschränkungen das Textverständnis ermöglichen. Außerdem profitieren von Leichter Sprache über diese primäre Zielgruppe hinaus auch Menschen mit geringer Lesekompetenz der deutschen Sprache.
Um Begriffserklärung:Leichte Sprache in der IKT zu verstetigen, bietet die BFIT-Bund mit einer Tandem-Beratung zu Leichter Sprache, Menschen mit und ohne kognitive Beeinträchtigung, Informationen zu Leichter Sprache in digitalen Medien an. Durch Begriffserklärung:Leichte Sprache wird der Zugang zu Information und Bildung möglich, da durch Begriffserklärung:Leichte Sprache Texte lesbar, verständlich und wahrnehmbar für alle werden. Diese Barrierefreiheits-Kriterien sind wesentlich, um umfassend Teilhabe für alle zu ermöglichen.
Im Kontext der Alphabetisierung und der Weitergabe von Literalität durch Eltern an ihre Kinder ist Lesen und Schreiben in Leichter Sprache besonders wichtig. Lesen, Vorlesen und Schreiben sind für Menschen mit Beeinträchtigungen wichtige Kulturtechniken, um eigenes Wissen und eigene Fähigkeiten an unsere Gesellschaft auch teilgeben zu können.
Laut Michael Wahl ist Begriffserklärung:Leichte Sprache in digitalen Anwendungen sehr komplex. Denn damit Begriffserklärung:Leichte Sprache in digitalen Medien zugänglich ist, müssen textuelle und nicht-textuelle Erfolgskriterien berücksichtigt werden. Dies sind technische Merkmale genauso wie sprachliche. Das bedeutet, dass Schrift kontrastreich sein muss, Pop-ups unterdrückt werden sollten und Worte sowie Sätze kurz und gebräuchlich gewählt werden müssen.
Die Beratung wird als Tandem-Beratung angeboten. Dies ist eine Beratungsform, die eine Fachberatung für öffentliche und private Stellen bereithält, genauso wie eine Fachberatung für die Nutzer der Zielgruppe. Somit schafft die BFIT-Bund ein Angebot auf Augenhöhe, welches Anbietern und Nutzern zielgruppenspezifische Informationen liefert.
Frau Dr. Stefanie Koehler, Expertin für Begriffserklärung:Leichte Sprache in digitalen Anwendungen, wird die Beratungen gemeinsam mit ihrer Kollegin, der Prüferin Janina Spang, durchführen. Stefanie Koehler ist hoch motiviert: „Wir möchten mit diesem Beratungsangebot zur digitalen Alphabetisierung unserer Gesellschaft einen Beitrag leisten und dies für Menschen mit und ohne Behinderungen.“
„Beratungs- und Aufklärungsleistungen sind beim Kompetenzaufbau in der Digitalisierung untrennbar verbunden“, so Michael Wahl, „und mit der Tandem-Beratung Leichte Sprachetragen wir dazu bei, das Wissen zur digitalen Alphabetisierung zu verbreiten und die Umsetzung digitaler Angebote barrierefreier zu gestalten. Digitalisierung ist die Teilhabetechnologie der Zukunft für alle Menschen.“
Alles unter einem D·A·CH - Online-Seminar-Woche rund um Digitale Barrierefreiheit
Pressemitteilung Januar 2021
Geballtes Umsetzungswissen rund um Digitale Barrierefreiheit
Digitale Barrierefreiheit im Jahr 2021: Mehr als gute Vorsätze - damit dies Wirklichkeit wird, hat der neu gegründete Berufsverband für Digitale Barrierefreiheit im deutschsprachigen Raum - IAAP D·A·CH - eine Online-Seminar-Woche organisiert: Eine Woche lang geballtes Umsetzungswissen rund um Accessibility in der digitalen Welt.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Hier finden Sie die vollständige Agenda.
Bildung inklusiv
Für digital barrierefreies Lernen im Lockdown
Pressemitteilung Januar 2021
Durch die Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) hat sich Deutschland verpflichtet, ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen in Deutschland zu etablieren.
„Ziel und Verpflichtung ist es, allen Schülern die gleichen Bildungschancen und damit die bestmögliche Entfaltung zu bieten – unabhängig von Geschlecht, sozialen bzw. ökonomischen Voraussetzungen oder Assistenzerfordernissen“, führt Michael Wahl, Leiter der Überwachungsstelle des Bundes für Begriffserklärung:Barrierefreiheit von Informationstechnik (BFIT-Bund) aus.
„Natürlich bedeutet Begriffserklärung:Barrierefreiheit in baulicher Hinsicht, dass Schulen jederzeit ohne fremde Hilfe und besondere Erschwernis zugänglich sind, doch ist die räumliche Begriffserklärung:Barrierefreiheit hinsichtlich des Schulgebäudes nicht gleichzusetzen mit Zugang zu Bildungsangeboten“, betont Michael Wahl.
Mit assistiven Technologien können im Sehen oder Hören oder motorisch beeinträchtigte Lernende oder Lehrende an digital vermittelte Informationen gelangen. Doch hierfür ist es notwendig, dass eingesetzte Tools wie Apps, Websites und digitale Inhalte barrierefrei gestaltet sind. Websites und digitale Inhalte müssen auf den vier grundlegenden Prinzipien der digitalen Begriffserklärung:Barrierefreiheit Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit basieren, gemäß den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.0).
Durch die Corona-bedingten Einschränkungen im Regelschulbetrieb erleben wir ein Fortschreiten der Digitalisierung des Lehrens und Lernens. Um die gesetzlich gebotene Chancengleichheit für alle Schüler, unabhängig von ihren physischen und kognitiven Voraussetzungen zu verwirklichen, ist die Umsetzung der digitalen Begriffserklärung:Barrierefreiheit unverzichtbar. So gibt es zwar Schulbücher, die in digitaler Version angeboten werden, doch leider ist es noch nicht Standard, dass diese barrierefrei digitalisiert sind.
Sensorisch beeinträchtigte Lernende können sich Lehrstoff nur dann erschließen, wenn dieser dem Zwei-Sinne-Prinzip folgt, also mindestens zwei Wahrnehmungsformen aus den Bereichen Sehen, Hören, Fühlen abdeckt. Dies kann durch eine barrierefreie Programmierung von Tools und Websiteplattformen sowie redaktionelle Aufbereitung des Inhalts realisiert werden. Assistive Technologien wie Screenreader und Braillezeilen können dann die barrierefreie Wahrnehmung für Sehbehinderte sicherstellen; Formate wie Untertitel oder Gebärdensprache vermitteln die Inhalte an Lernende mit Hörbeeinträchtigung.
Digitaler Unterricht ohne die entsprechenden, angemessenen Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen hilft Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems nicht, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern. Sind auf den Webseiten oder den Intranets von Schulen Stunden- oder Vertretungspläne nur als Bild eingestellt, so sind diese für blinde Menschen nicht lesbar.
Volle und gleichberechtigte Teilhabe an Bildung kann und ist unter Verwendung geeigneter ergänzender und alternativer barrierefreier Formen, Mittel und Formate der Kommunikation umsetzbar.
„Uns ist es wichtig, dass bei den Herausforderungen des digitalen Lernens Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen nicht vergessen werden. Lassen Sie uns barrierefrei digital lehren und lernen, damit unsere Schülerinnen und Schüler die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung nehmen können, auch und gerade in Zeiten des online-Unterrichts“, ermutigt Michael Wahl. „Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um digitale Begriffserklärung:Barrierefreiheit in der Bildung umzusetzen.“
Begriffserklärung:Brailleschrift, digital barrierefrei?
Braille – Punkt für Punkt digital erfassbar im Web 4.0
Pressemitteilung Januar 2021
„Nicht viele werden beim 4. Januar als Welttag der Begriffserklärung:Brailleschrift an „Internet“ denken“, meint Michael Wahl, Leiter der Überwachungsstelle des Bundes für Begriffserklärung:Barrierefreiheit von Informationstechnik (BFIT-Bund).
Dabei öffnen die tastbaren Punkte seit knapp 200 Jahren für Nichtsehende und hochgradig im Sehen beeinträchtigte Menschen der Zugang zu schriftlichen Informationen.
In einer Zeit ohne Internet war die Begriffserklärung:Brailleschrift die einzige Möglichkeit Nichtsehender zur Informationsteilhabe. Die Etablierung von Braille ermöglichte sowohl den Zugang zu Lesen und Schreiben als auch zu qualifizierter Ausbildung und Bildung sowie die Verwirklichung gesellschaftlicher Teilhabe.
Heute stehen Blinden mit den technologischen Entwicklungen, die in den vergangen Jahren stattgefunden haben, die verschiedensten Informationszugänge zur Verfügung“, so Michael Wahl. Diese unterschiedlichen Informationszugänge können kombiniert effizient genutzt werden. Der Papierausdruck (in Braille- oder adaptierter Schwarzschrift) oder der digitalen Text, der mit Hilfe von Begriffserklärung:Braillezeile oder einer Vergrößerungssoftware lesbar wird, kann in Verbindung mit der Sprachausgabe umfassende und auch erfassbare Informationsvermittlung gewährleisten.
Michael Wahl ist der Auffassung, dass „Gesetzestexte oder mathematische Formeln vorgelesen zu bekommen, schon eine gewisse Herausforderung an das Erinnerungsvermögen darstellt“. Hingegen lassen sich diese Texte mit Begriffserklärung:Braillezeile, einem speziellen Computerausgabegerät, das Zeichen in Blindenschrift übersetzt, „im wahrsten Sinne des Wortes begreifen“.
Damit diese assistiven Technologien aber funktionieren, müssen Webseiten beispielsweise so gestaltet und aufgebaut sein, dass sich Informationen wie Elementtypen oder Darstellungsattribute auslesen lassen. Gleichzeitig müssen alternative Eingabeformen möglich sein. Dies sind nur zwei Aspekte von digitaler Begriffserklärung:Barrierefreiheit.
Die Verpflichtung für die Betreiber von Webseiten öffentlicher Stellen, den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang zu ihren Websites, inklusive Begriffserklärung:Intranet und Downloads nachzukommen, ist auch in Hinblick auf die assistiven Technologien wesentlich.
Die EU-Richtlinie 2016/2102 (über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen) sichert somit den barrierefreien Zugang zu Kommunikation und Information auf Websites.
„Die Begriffserklärung:Brailleschrift war einer der ersten Schritte, Barrieren abzubauen. Mit der Begriffserklärung:Barrierefreiheit von Websites und Apps geht die Begriffserklärung:Brailleschrift auch Web 4.0.“ meint der Leiter BFIT-Bund, Michael Wahl.
Buttons "Barriere Melden" kostenfrei zum Download
Pressemitteilung 19. Dezember 2020
Begriffserklärung:Digitale Barrierefreiheit – Barrieren gemeinsam aus dem Weg räumen
Der 3. Dezember als der „Internationale Tag der Menschen mit Behinderungen“ ist ein weiterer Tag, der genutzt werden kann, um Barrieren abzubauen. Seit Ende September 2020 sind die Betreiber von Webseiten öffentlicher Stellen verpflichtet, den Zugang zu ihren Websites, inklusive Begriffserklärung:Intranet und Downloadbereich barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung zur Begriffserklärung:Barrierefreiheit gilt für alle Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen.
Hierbei handelt es sich zum Beispiel um die digitalen Angebote der Ministerien und des Parlaments, der Arbeitsagenturen, der Jobcenter oder der Deutsche Bahn, die barrierefrei zu gestalten sind. Aber dies gilt auch für die Service-Angebote der öffentlichen Stellen in den Ländern, auf kommunaler Ebene und für Verwaltungen vor Ort wie Bürgerämter.
„Wir sehen gerade im Augenblick, welchen Stellenwert Information und Kommunikation im digitalen Raum einnehmen. Für Menschen mit Beeinträchtigungen ist die digitale und barrierefreie Kommunikation noch wichtiger, denn oft ist dies der einzige Weg für sie, ihr Leben zu organisieren und soziale Kontakte aufrechtzuerhalten“ so Michael Wahl, Leiter der Überwachungsstelle des Bundes für Begriffserklärung:Barrierefreiheit von Informationstechnik (BFIT-Bund). „Als BFIT-Bund sehen wir es als unsere Aufgabe an, bei der Lösung vorgefundener Barrieren zu helfen.“
Gemäß der EU-Richtlinie 2016/2102 (über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen) müssen öffentliche Stellen „eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Begriffserklärung:Barrierefreiheit" auf ihrer Website bereitstellen.
Der Nutzer soll Mängel, die ihm auffallen, mittels eines in der Erklärung enthaltenen „Feed-back-Mechanismus“ dem Betreiber mitteilen können. Damit kann er ebenfalls die nicht barrierefrei zugänglichen Informationen in zugänglicher Form anfordern.
„Das bedeutet, auf den öffentlichen Websites muss eine barrierefrei gestaltete Möglichkeit zur Verfügung stehen, mit welcher der Nutzer digital barrierefrei Kontakt aufnehmen kann, z. B. also über eine verlinkte E-Mail-Adresse“ führt Herr Wahl weiter aus.
Hierfür stellt die BFIT-Bund auf ihrer Website die Buttons "Barriere melden" kostenfrei zum Download zur Verfügung. Ihre Darstellung entspricht den Kontrastanforderungen des Web-Content-Accessibility-Guidelines (WCAG) Kriteriums 1.4.3. Auch sind diese Buttons für Menschen mit Lernschwierigkeiten verständlich, wie eine Prüferin für Begriffserklärung:Usability bestätigte.
Mit den Buttons „Barriere melden“ können die Betreiber der Websites barrierefrei auf die Möglichkeit, digital Kontakt aufzunehmen, hinweisen, womit sie ihrer Verpflichtung zu einem „Feed-back-Mechanismus“ nachkommen.
Besucher des Webauftrittes, die aktiv diese Buttons nutzen, wenn sie auf Barrieren stoßen, tragen dazu bei, Barrieren aufzudecken und das Bewusstsein für digitale Begriffserklärung:Barrierefreiheit zu entwickeln.
Denn letztendlich entstehen Beeinträchtigungen durch die Interaktion mit einer Gesellschaft, die die Vielfalt des menschlichen Lebens nicht als Norm erkannt hat. Wenn sich eine Gesellschaft dessen bewusst ist, was alles eine Barriere für andere Menschen sein kann, kann Begriffserklärung:Barrierefreiheit entstehen.
Der Leiter BFIT-Bund, Michael Wahl, sieht ebenso viele Facetten von Begriffserklärung:Barrierefreiheit wie es Aspekte des Zusammenlebens als Gesellschaft gibt. „Es gibt zum einen die baulichen Barrieren, die viele wahrnehmen können, wenn sie darauf achten. Doch es sind vor allem die sozialen und kommunikativen Barrieren, insbesondere im digitalen Raum, die eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen verhindern.“
„Jede Barriere, die fällt, bedeutet mehr Teilhabe. Und gemeinsam können wir daran arbeiten, digitale Begriffserklärung:Barrierefreiheit herzustellen“, meint Michael Wahl.
Weitergehende Informationen:
Buttons zum Download
https://www.bfit-bund.de/DE/Downloads/downloads.html
Begriffserklärung:Digitale Barrierefreiheit - Ein Tor zur Welt für viele
Pressemitteilung September/Oktober 2020
In der September/Oktober Ausgabe des Kompass 2020 gibt der Leiter der Überwachungsstelle des Bundes für Begriffserklärung:Barrierefreiheit von Informationstechnik Michael Wahl einen Überblick, wie Web-Angebote barrierefrei bereitgestellt werden, welche gesetzliche Grundlagen für die Umsetzung für öffentliche Stellen des Bundes gelten und welche Aufgaben sich dadurch für die BFIT-Bund ergeben.
Zum Kompass-Artikel (KBS Website)
Begriffserklärung:Digitale Barrierefreiheit – nun auch für ältere Websites verpflichtend
Pressemitteilung 23. September 2020
Mit dem 23.09.2020 sind die Betreiber von Webseiten öffentlicher Stellen verpflichtet, den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang zu ihren Websites, inklusive Begriffserklärung:Intranet und Downloads nachzukommen. Die Frist, um Begriffserklärung:Barrierefreiheit auf Webseiten öffentlicher Stellen umzusetzen, gilt nun für alle Websites.
Die EU-Richtlinie 2016/2102 (über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen) sichert mit dieser Regelung die Umsetzung des barrierefreien Zugangs zu Kommunikation und Information auf Websites.
Diese verpflichtet nicht nur die öffentlichen Stellen des Bundes zur digitalen Begriffserklärung:Barrierefreiheit, sondern auch die öffentlichen Stellen in den Ländern und auf kommunaler Ebene.
„Die EU-Webseitenrichtlinie ist sehr umfassend. Das ist sehr wichtig. Durch die Corona-Krise haben wir gesehen, wie wichtig Information und Kommunikation im digitalen Raum sind. Dies gilt noch viel mehr für Menschen mit Beeinträchtigungen, denn oft ist dies der einzige Weg für sie. Ein digitales Formular kann – wenn es barrierefrei ist – von einem blinden Bürger ausgefüllt werden. Bei Papier ist das nicht möglich“, so Michael Wahl, der Leiter Überwachungsstelle des Bundes für Begriffserklärung:Barrierefreiheit von Informationstechnik (BFIT-Bund). Doch als „BFIT-Bund prüfen wir jedoch nicht nur, wir helfen und beraten auch bei der Lösung vorgefundener Barrieren“.
Die Verpflichtung zur Begriffserklärung:Barrierefreiheit gilt für die Websites öffentlicher Stellen, die für Menschen von besonderem Interesse sind, zum Beispiel die Service-Angebote der kommunalen Verwaltungen vor Ort wie Bürgerämter, aber auch für die digitalen Angebote der Ministerien und des Parlaments, wie der Arbeitsagenturen und der Jobcenter oder der Deutsche Bahn.
Menschen mit Beeinträchtigungen können sich so selbstbestimmt informieren und Leben autonomer gestalten. Kommunikation und Information, die heute für die Teilhabe an der Gesellschaft entscheidende Faktoren sind, werden zugänglicher. Und nicht nur für Bürgerinnen und Bürger, die zurzeit beeinträchtigt sind, sondern auch in Vorgriff auf eine alternde Gesellschaft, wird Begriffserklärung:Barrierefreiheit irgendwann für alle Menschen relevant sein.
Um Begriffserklärung:Barrierefreiheit zu gewährleisten, müssen die vier Grundprinzipien der Web-Content-Accessibility-Guidelines (WCAG) bzw. die Vorgaben der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BITV 2.0), berücksichtigt werden.
Ein Begriffserklärung:Webauftritt muss also wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein.
Das sind zum einen oft technische Anforderungen aber auch redaktionelle. Texte müssen logisch strukturiert formatiert werden. Die Überschriften und Texte sind ihrer hierarchischen Ordnung folgend mit Formatierung zu versehen und zu ordnen. Bilder oder Elemente wie zum Beispiel Eingabefelder müssen mit einem Alt-Text versehen sein, der einen Hinweis darauf enthalten soll, was mit dem Element vermittelt wird. Im Design sind Kontraste und Schriftgrößen zu beachten.
Bei der Etablierung elektronisch unterstützter Verwaltungsabläufe, einschließlich der Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung ist darauf zu achten, dass die Software, die in den öffentlichen Stellen eingesetzt wird in zweifacher Hinsicht barrierefrei ist.
Michael Wahl führt aus, dass „es sehr wichtig ist, gerade die Software barrierefrei zu gestalten, um für Menschen mit Beeinträchtigung barrierefreie Arbeitsplätze zu schaffen. Hier sollte die öffentliche Hand Vorreiter sein, um die Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit einer Beeinträchtigung noch umfangreicher als bisher zu ermöglichen.“ Und gleichzeitig muss die Software zum Stellen und Einreichen von Anträgen, Genehmigungen und Rechnungen für Bürgerinnen und Bürger barrierefrei sein.
Ebenfalls gemäß der EU-Richtlinie müssen öffentliche Stellen „eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Begriffserklärung:Barrierefreiheit" auf ihrer Website bereitstellen.
Diese Erklärung ist regelmäßig zu aktualisieren und beinhaltet, welche Teile der Website nicht barrierefrei zugänglich sind. Zusätzlich sind die Gründe dafür zu nennen, warum diese Bereiche nicht barrierefrei zugänglich sind und ob Alternativen zur Verfügung stehen.
Der Nutzer soll Mängel, die ihm auffallen, mittels eines in der Erklärung enthaltenen „Feedback-Mechanismus“ dem Betreiber mitteilen können. Hiermit kann er die nicht barrierefrei zugänglichen Informationen in zugänglicher Form anfordern.
Für diesen Feedback- Mechanismus müssen öffentliche Websites eine barrierefrei gestaltete Möglichkeit zur Verfügung stellen, worüber der Nutzer elektronisch Kontakt aufnehmen kann, z. B. also eine verlinkte E-Mail-Adresse.
Die Erklärung zur Begriffserklärung:Barrierefreiheit muss ebenfalls mit einem Link zur Beschwerdestelle versehen sein, womit ein Durchsetzungsverfahren eröffnet werden kann, wenn die Antwort auf die Mitteilung oder Anfrage nicht zufriedenstellend war.
Die Erklärung zur Begriffserklärung:Barrierefreiheit sowie der Feedback-Mechanismus müssen auf Bundesebene und in einigen Bundesländern sowohl in Leichter Sprache wie auch in deutsche Gebärdensprache übersetzt werden.
„Als BFIT-Bund stellen wir auch Best Pratice Beispiele auf unserer Homepage zur Verfügung“.
Unter www.bfit-bund.de finden sich die Erklärung zur Begriffserklärung:Barrierefreiheit, zum Feedback-Mechanismus, jeweils mit den Übersetzungen in Begriffserklärung:Leichte Sprache sowie in deutsche Gebärdensprache. Die Erklärvideos mit Leichter Sprache und deutscher Gebärdensprache verdeutlichen, was Begriffserklärung:Barrierefreiheit bedeuten kann.
„Sprechen Sie uns an, wir sind mental barrierefrei“, meint Michael Wahl, denn „barrierefrei ist einfach einfacher.“