Unsere Aufgaben
Unsere Ziele leiten unsere Aufgaben
Begriffserklärung:Barrierefreiheit als gleichberechtigter Zugang zu Information und Kommunikation im digitalen Zeitalter für alle Menschen ist das Ziel der Richtlinie (EU) 2016/2102.
Dies gilt insbesondere für Menschen mit Beeinträchtigungen, wie auch für ältere Menschen oder Menschen mit kognitiven Einschränkungen oder Sprachschwierigkeiten, die oft mit den gleichen digitalen Barrieren konfrontiert sind. Daher ist Ziel unserer Tätigkeiten das Auffinden, Abbauen und Vermeiden digitaler Barrieren. Digitaler Barrieren sind oft nicht sichtbar, stellen dennoch unüberwindliche Hindernisse für Menschen mit Beeinträchtigungen dar, die sich digital informieren oder digital kommunizieren möchten oder müssen. Menschen mit Beeinträchtigungen sind sehr häufig auf Hilfsmittel angewiesen, die den Zugang zur digitalen Welt erst ermöglichen.
Damit Hilfsmittel wie Screenreader, Braillezeilen, Vergrößerungssoftware, spezielle Eingabegeräte oder Eingabesoftware die Daten für ihre Anwendenden bedienbar und wahrnehmbar machen können, müssen spezielle digitale Voraussetzungen, wie Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit, gegeben sein. Wenn dies umgesetzt ist, kann von digitaler Begriffserklärung:Barrierefreiheit oder in Englisch accessibility gesprochen werden.
Begriffserklärung:Digitale Barrierefreiheit stellt zusätzlich zu diesen technischen Anforderungen auch Anforderungen an die redaktionelle bzw. inhaltliche Aufbereitung von Daten und Informationen.
Zu inhaltlich-medial Anforderungen gehören zum Beispiel:
- Alt-Texte für Bilder, die Bilder für sehbeeinträchtigte Personen beschreiben,
- Untertitel für audio-visuelle Medien,
- Audiodeskriptionen,
- Begriffserklärung:Deutsche Gebärdensprache oder
- Begriffserklärung:Leichte Sprache.
Die Text- und Bildgestaltung eines Webauftrittes in unzureichendem Kontrastverhältnis, ein unvollständiger HTML Quellcode oder auch fehlende Untertitelungen und Audiodeskriptionen bei Videos können digitale Barrieren sein. Dies zeigt, dass unsere Tätigkeit der Überwachung und Beratung nicht nur technischer Natur ist. Insbesondere redaktionelle sowie kommunikative und soziale Aspekte innerhalb der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) sind von wesentlicher Bedeutung.
Unsere Aufgaben im Überblick
Unsere vielfältigen Aufgaben mit ihren zukunftsorientierten Charakter ergeben sich aus dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BGG) § 13 Absatz 3 sowie der Begriffserklärung:Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung des Bundes (BITV 2.0).
Überwachen durch Überprüfen
Nach § 13 Absatz 3 Nr. 1 BGG fällt der BFIT-Bund die periodische Überwachung zu, inwiefern Webauftritte und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes den Anforderungen der Begriffserklärung:Barrierefreiheit genügen. Gemeinsam mit den Bundesländern und deren Überwachungsstellen verwirklicht die BFIT-Bund somit die Monitoring-Aufgabe des Mitgliedsstaates Deutschland in Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 3 der Begriffserklärung:RICHTLINIE (EU) 2016/2102. Sie ist dabei im europäischen Umfeld vernetzt und arbeitet ebenfalls mit den Überwachungsstellen (monitoring bodies) aller EU-Mitgliedsstaaten zusammen. Gemeinsames Ziel ist die Harmonisierung in Hinblick eines barrierefreien, digitalen, europäischen Internets sowie Binnenmarktes. Dabei werden Webauftritte und mobile Anwendungen sowie Intranets und Extranets inklusive der zugehörigen Dokumente auf deren digitale Begriffserklärung:Barrierefreiheit geprüft. Gegebenenfalls erfolgt eine Beratung zur Lösung und Vermeidung von digitalen Barrieren.
Beraten beim Überprüfen
Im Anschluss an die Überprüfung der digitalen Angebote der öffentlichen Stellen des Bundes kann sich auf Wunsch eine Beratung zur Vermeidung von digitalen Barrieren mit den Aufzeigen von Lösungsansätzen anschließen. Diese Beratung erfolgt gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 2 BGG ausschließlich in Hinblick auf die Webauftritte und mobile Anwendungen der öffentlichen Stellen des Bundes, die durch die BFIT-Bund geprüft werden.
Dies ist vor allem auch für öffentliche Stellen des Bundes interessant, die mittels einer Überprüfung sowie der damit einhergehenden Beratung, die eigenen digitalen Angebote barrierefrei gestalten möchten.
Berichtslegung für die EU-Kommission
Aufgrund § 13 Absatz 3 Nr. 3 und 4 wertet die BFIT-Bund die Berichte der obersten Bundesbehörden und der Länder zum Sachstand der digitalen Begriffserklärung:Barrierefreiheit aus. Basierend auf dieser Analyse bereitet sie den Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die EU-Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Begriffserklärung:RICHTLINIE (EU) 2016/2102 vor. Der erste Bericht, der turnusgemäß alle drei Jahre zu verfassenden ist, wurde zum 22.12.2021 der EU-Kommission vorgelegt. Alle aktuell 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union legen diesen Bericht kontinuierlich vor, um so das gemeinsame Ziel eines digital barrierefreien Europas zu erreichen.
Sachverständige Stelle für die Schlichtungsstelle zum BGG
Die BFIT-Bund hat eine weitere und sehr spezielle Beratungsaufgabe. Sie wird in § 13 Absatz 3 Nr. 5 als sachverständige Stelle benannt, die die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG unterstützt. Bei dieser Unterstützung handelt es sich um eine Beratung zu technischen und inhaltlichen Fragen zur digitalen Begriffserklärung:Barrierefreiheit. Ziel dieser Beratung ist Lösungen im Rahmen von Schlichtungsverfahren zu erarbeiten.