Aktuelles - Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik

Bildung inklusiv
Für digital barrierefreies Lernen im Lockdown

Datum 07.01.2021

Durch die Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) hat sich Deutschland verpflichtet, ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen in Deutschland zu etablieren.

„Ziel und Verpflichtung ist es, allen Schülern die gleichen Bildungschancen und damit die bestmögliche Entfaltung zu bieten – unabhängig von Geschlecht, sozialen bzw. ökonomischen Voraussetzungen oder Assistenzerfordernissen“, führt Michael Wahl, Leiter der Überwachungsstelle des Bundes für Begriffserklärung:Barrierefreiheit von Informationstechnik (BFIT-Bund) aus.

„Natürlich bedeutet Begriffserklärung:Barrierefreiheit in baulicher Hinsicht, dass Schulen jederzeit ohne fremde Hilfe und besondere Erschwernis zugänglich sind, doch ist die räumliche Begriffserklärung:Barrierefreiheit hinsichtlich des Schulgebäudes nicht gleichzusetzen mit Zugang zu Bildungsangeboten“, betont Michael Wahl.

Mit assistiven Technologien können im Sehen oder Hören oder motorisch beeinträchtigte Lernende oder Lehrende an digital vermittelte Informationen gelangen. Doch hierfür ist es notwendig, dass eingesetzte Tools wie Apps, Websites und digitale Inhalte barrierefrei gestaltet sind. Websites und digitale Inhalte müssen auf den vier grundlegenden Prinzipien der digitalen Begriffserklärung:Barrierefreiheit Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit basieren, gemäß den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.0).
Durch die Corona-bedingten Einschränkungen im Regelschulbetrieb erleben wir ein Fortschreiten der Digitalisierung des Lehrens und Lernens. Um die gesetzlich gebotene Chancengleichheit für alle Schüler, unabhängig von ihren physischen und kognitiven Voraussetzungen zu verwirklichen, ist die Umsetzung der digitalen Begriffserklärung:Barrierefreiheit unverzichtbar. So gibt es zwar Schulbücher, die in digitaler Version angeboten werden, doch leider ist es noch nicht Standard, dass diese barrierefrei digitalisiert sind.

Sensorisch beeinträchtigte Lernende können sich Lehrstoff nur dann erschließen, wenn dieser dem Zwei-Sinne-Prinzip folgt, also mindestens zwei Wahrnehmungsformen aus den Bereichen Sehen, Hören, Fühlen abdeckt. Dies kann durch eine barrierefreie Programmierung von Tools und Websiteplattformen sowie redaktionelle Aufbereitung des Inhalts realisiert werden. Assistive Technologien wie Screenreader und Braillezeilen können dann die barrierefreie Wahrnehmung für Sehbehinderte sicherstellen; Formate wie Untertitel oder Gebärdensprache vermitteln die Inhalte an Lernende mit Hörbeeinträchtigung.
Digitaler Unterricht ohne die entsprechenden, angemessenen Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen hilft Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems nicht, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern. Sind auf den Webseiten oder den Intranets von Schulen Stunden- oder Vertretungspläne nur als Bild eingestellt, so sind diese für blinde Menschen nicht lesbar.
Volle und gleichberechtigte Teilhabe an Bildung kann und ist unter Verwendung geeigneter ergänzender und alternativer barrierefreier Formen, Mittel und Formate der Kommunikation umsetzbar.

„Uns ist es wichtig, dass bei den Herausforderungen des digitalen Lernens Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen nicht vergessen werden. Lassen Sie uns barrierefrei digital lehren und lernen, damit unsere Schülerinnen und Schüler die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung nehmen können, auch und gerade in Zeiten des online-Unterrichts“, ermutigt Michael Wahl. „Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um digitale Begriffserklärung:Barrierefreiheit in der Bildung umzusetzen.“